Ihr Abwasser, Ihre Gebühren. Und was wir Gutes daraus machen.
Tarife für die Entsorgung von Abwasser (umsatzsteuerfrei) (Stand: 1. Januar 2024)
Der Abwassertarif für die Stadtwerke setzt sich zusammen aus der Leistungsgebühr je cbm und der Grundgebühr.
Zentrale Abwasserbeseitigung |
Die Leistungsgebühr beträgt | 2,35 Euro/cbm Abwasser |
Die Grundgebühr beträgt | 5,46 Euro/Monat |
Für Abwasser mit einem CSB-Wert von über 800 g/cbm wird eine erhöhte Gebühr erhoben. Die erhöhte Gebühr wird nach einer Formel, die den festgestellten Verschmutzungsgrad des Abwassers berücksichtigt, errechnet.
Für Abwasser mit einem CSB-Wert von weniger als 400 g/cbm wird eine verminderte Gebühr erhoben. Die verminderte Gebühr wird nach einer Formel, die den festgestellten Verschmutzungsgrad des Abwassers berücksichtigt, errechnet.
Dezentrale Abwasserbeseitigung |
Die Benutzungsgebühr für die Abwasserbeseitigung aus abflusslosen Gruben/Hauskläranlagen beträgt: |
69,00 Euro/cbm Abwasser/Klärschlamm |
Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. der/die Erbbauberechtigte des angeschlossenen Grundstückes. Außerdem sind Nießbraucher*innen oder sonstige zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte, z. B. Mieter*innen oder Pächter*innen, gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner*innen.
Beiträge
Für den Anschluss eines Grundstückes an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage erheben die Stadtwerke einen Abwasserbeitrag (umsatzsteuerfrei). Der Abwasserbeitrag richtet sich nach einem nutzungsbezogenen Flächemaßstab und ist nach der Anzahl von Geschossen gestaffelt.
Der Abwasserbeitrag beträgt |
bei eingeschossiger Bebaubarkeit | 2,09 Euro/qm |
bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 3,34 Euro/qm |
bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 4,60 Euro/qm |
bei viergeschossiger Bebaubarkeit | 5,85 Euro/qm |
bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit | 7,11 Euro/qm |
bei sechsgeschossiger Bebaubarkeit | 8,36 Euro/qm |
Beitragspflicht
Beitragspflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer/die Eigentümerin bzw. der/die Erbbauberechtigte des Grundstückes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner*innen.